Allgemeine Geschäftsbedingungen
ANNAHME- UND KIPPBEDINGUNGEN 01 / 2017
Annahme von mineralischen Abfallstoffen zur Verwertung
Bauschuttaufbereitungsanlage Sankt Augustin, Hauptstraße 99,
53757 Sankt Augustin, Autobahnkreuz A 3 / A 560
§ 1 Geltungsbereich
- Für die Anlieferung (Kippen und Annahme) von Materialien gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Etwa abweichende Bedingungen des Anlieferers verpflichten uns nur, soweit wir diesen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Werden für bestimmte Anlieferungen besondere Bedingungen vereinbart, gelten diese allgemeinen Anlieferungsbedingungen nachrangig.
- Unser Auftraggeber wird als Anlieferer bezeichnet.
§ 2 Preise
Als vereinbarter Preis für die Anlieferung gilt die jeweils im Büro ausgehängte neueste Preisliste. Abweichende Preisvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind, z.B. Rahmenangebote.
Die jeweils gültigen Preislisten werden auch über unsere Internetseiten unter www.fink-stauf-ut.de zur Verfügung gestellt (zur Einsicht und als Download).
§ 3 Gegenstand der Anlieferung
- Es dürfen nur Stoffe angeliefert werden, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers oder der Umwelt nicht verändern. Insbesondere dürfen nicht angeliefert werden: Giftstoffe jeglicher Art, Müll, Öle, Teere, aus Gewerbe und Industriebetrieben.
- Erlaubt ist die Anlieferung von Straßenaufbruch, Hochbauschutt (ohne Asbest), Gehweg-, Platten- und Straßendecken auf Bitumen-Basis. Eisenklötze und ähnlich harte Gegenstände dürfen nicht angeliefert werden.
- Es gelten die nachstehenden Abfallschlüssel-Nummern des Europäischen Abfallkataloges aus dem jeweils gültigen Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb des Standortes Sankt Augustin der Dr. Fink-Stauf Umwelttechnik GmbH. Es gelten die nachstehenden Abfallschlüssel-Nummern des Europäischen Abfallkataloges aus dem jeweils gültigen Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb des Standortes Sankt Augustin der Dr. Fink-Stauf Umwelttechnik GmbH.
Folgende Abfallschlüssel-Nummern sind zugelassen (Europäisches Abfallverzeichnis)
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
01 01 02 | Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallischen Bodenschätzen |
01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
10 12 08 | Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegel, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
10 13 14 | Betonabfälle und Betonschlämme |
17 01 01 |
Beton |
17 01 02 | Ziegel |
17 01 03 |
Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegel und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 06 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 08 01 fällt |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
19 12 09 | Mineralien (z.B. Sand, Steine) |
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
20 02 02 | Boden und Steine |
§ 4 Zusicherungen des Anlieferers
- Der Anlieferer versichert, daß in den angelieferten Stoffen keine Bestandteile enthalten sind, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen. Für den Fall, daß öffentlichrechtliche Vorschriften für die Anlieferung der Stoffe bestehen, versichert der Anlieferer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials. Die Getrennthaltungspflicht (selektiver Rückbau) gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV jeweils gültige Fassung) bei den Bauabfallstoffen muss eingehalten werden!
Von unserem Unternehmen wird der kaufmännische Lieferschein – vor Abkippung – je Anlieferung ausgestellt. - Der Anlieferer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, auf dem Kippschein (kaufmännischer Lieferschein) seinen Namen und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden LKW anzugeben. Darüber hinaus versichert der Anlieferer durch die Angabe der Straße, auf der sich die Baustelle befindet, die Herkunft des Materials. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Kippschein (kaufmännischer Lieferschein) zu unterschreiben.
- Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Anlieferers nachzuprüfen.
§ 5 Unser Prüfungsrecht
- Falls im Bezug auf die richtige Kennzeichnung der Stoffe Zweifel bestehen, sind wir berechtigt, das Material zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ergibt die Untersuchung, daß die angelieferten Materialien Stoffe enthalten, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen, können wir die Materialien an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Untersuchung trägt der Anlieferer. Er hat uns von allen hieraus entstehenden Ansprüchen freizustellen.
- Das Ergebnis dieser Untersuchung ist für das weitere Vorgehen verbindlich.
- Vor oder während der vereinbarten Anlieferung muß der Anlieferer unentgeltlich eine Deklarationsanalyse unserem Unternehmen zur Verfügung stellen.
Die Deklarationsanalyse muß bezogen auf die Anliefermenge repräsentativ sein.
Die Deklarationsanalyse muß die wasserwirtschaftlichen Merkmale gemäß NRW, Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr – III B 6 – 32 – 40/45 und des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV A3 953 – 26 308 vom 09. Oktober 2001 – ausweisen; die angelieferten Stoffe müssen der Kategorie RCL I entsprechen.
§ 6 Haftung des Anlieferers für die Beschaffenheit der Materialien
- Für eintretende Schäden aufgrund der Anlieferung von Stoffen, die in § 3 als nicht erlaubt bezeichnet sind, haftet der Anlieferer in vollem Umfang allein. Sollten wir aufgrund eines Schadensereignisses in Anspruch genommen werden (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) hat uns der Anlieferer von allen Ansprüchen nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz und § 823 BGB sowie Kosten, die aufgrund ordnungsbehördlicher Maßnahmen entstehen, freizustellen.
- Der Anlieferer haftet für Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.
- Sofern wir den Anlieferer wegen Verletzung aus diesen Bedingungen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, hat er den Nachweis zu erbringen, daß die angelieferten Materialien keine Stoffe enthalten, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen.
§ 7 Verfahren der Anlieferung
- Mit dem Einfahren auf unser Gelände hat der Anlieferer den Anweisungen unserer aufsichtführenden Mitarbeiter Folge zu leisten; es gilt die Betriebsordnung der Dr. Fink-Stauf Umwelttechnik GmbH für den Standort Sankt Augustin, die am Betriebsstandort aushängt.
- Unsere Mitarbeiter sind vor dem Abladen zu verständigen und es ihnen der von uns bestätigte Kippschein auszuhändigen.
- Es sind die vorhandenen Hinweistafeln zu beachten, zum Beispiel:
„Vor Entladung beim Personal melden“
„Vorsicht Baumaschinen, bitte langsam Fahren“
und weitere Hinweistafeln. - Vor der Entladung / Abkippung muss die abfallrechtliche und kaufmännische Erfassung im Erfassungscontainer (Straßenwaage) abgeschlossen sein; hierbei wird auch die Rohstoffhalde angewiesen.
- Beim Entladen wird geprüft, ob die angelieferten Stoffe dem genehmigten Abfallschlüsselkatalog entsprechen.
- Ein Entladen über die Kippkante ist grundsätzlich nicht gestattet; beim Entladen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10,00 m von der Kante einzuhalten.
- Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind vom Anlieferer (und den Vertragsgehilfen Fahrer und Beifahrer) einzuhalten.
Die Unfallverhütungsvorschrift (VBG 42) Steinbrüche, Gräben und Haldenabtragung ist vom Anlieferer (und den Vertragsgehilfen Fahrer und Beifahrer) einzuhalten.
Der Anlieferer übernimmt die besondere Pflicht, die Annahme- und Kippbedingungen der Bauschuttaufbereitungsanlage Sankt Augustin (jeweils in der gültigen Fassung) an sein Personal (Fahrer / Beifahrer) weiterzuleiten und zu dokumentieren.
Die Inhalte der Unfallverhütungsvorschrift VBG 42 müssen dem Personal des Anlieferers bekannt gemacht werden; der Anlieferer hat die Einhaltung der Vorschrift VBG 42 zu überprüfen. - Die tägliche Kippzeit wird durch Aushang im Büro bekanntgegeben.
- Die Kippberechtigung kann jederzeit widerrufen werden; es werden nur Abfallstoffe angenommen soweit Annahmekapazität besteht.
§ 8 Unsere Haftung
Wir haften im Schadensfalle – sei es aus vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung oder culpa in contrahendo – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Mitarbeitern (Erfüllungsgehilfen), es sei denn, es sind Kardinalpflichten betroffen.
§ 9 Eigentumsübergang
- Der Anlieferer versichert, daß die Lieferung frei von Rechten Dritter ist.
- Die angelieferten Materialien gehen erst in unser Eigentum über, nachdem die abgeladene Fuhre von unseren Mitarbeitern begutachtet wurde.
§ 10 Zahlung
- Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe nachweisbarer Sollzinsen (von uns in Anspruch genommen) eines Kontokorrentkredites berechnet.
Im Falle von Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.
Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt. - Hat uns ein Kunde eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt, erlöschen unsere Eigentumsvorbehalte erst nachdem ein Widerrufsrecht der Lastschrift nicht mehr besteht.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 wirtschaftliche Auskünfte unserer Kunden
Unsere Kunden/Anlieferer sind verpflichtet, unserem Unternehmen kostenlos schriftliche Auskünfte/Unterlagen über ihre aktuelle wirtschaftliche Situation vor einer Anlieferung von Material zur Verfügung zu stellen.
Von unserem Unternehmen können jederzeit gefordert werden:
- aktuelle Selbstauskunft der SCHUFA, Wiesbaden,
- aktuelle Bank-/Sparkassenauskunft über die Zahlungsfähigkeit,
- aktuelle Auskunft von CREDITREFORM oder einer anderen gleichwertigen Gesellschaft.
Die Auswahl der Unterlagen bleibt unserem Unternehmen überlassen.
Die Anlieferung von Material auf unserem Betriebsgelände kann von uns zurückgewiesen werden, wenn die oben genannten Unterlagen uns nicht zur Verfügung stehen.
Auch während einer Anlieferungsphase können die oben genannten Unterlagen von uns jederzeit angefordert werden; fehlende – für uns kostenlose – Unterlagen (Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation) berechtigen uns jederzeit, die Geschäftsbeziehung ruhenzulassen oder einzustellen.
§ 12 Gesetzliche Informationspflicht nach § 36 (VSBG) Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Die Dr. Fink-Stauf Umwelttechnik GmbH ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, so dass keine Teilnahme an diesem Verfahren erfolgt.
Bei Unstimmigkeiten ist die Dr. Fink-Stauf Umwelttechnik GmbH im Sinne des Verbrauchers an einer außergerichtlichen Lösung interessiert und wird sich bemühen, eine passende Lösung herbeizuführen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Empfangsort.
- Gerichtsstand ist für alle Parteien Amtsgericht Siegburg.
Wir sind jedoch berechtigt, den Anlieferer (Auftraggeber) auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
§ 14 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Be-stimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
Die Grundlage einer dauernden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.
Liefer- und Zahlungsbedingungen für Mineralgemische u.ä.
§ 1 Allgemeines
Für unsere sämtlichen Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen.
Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und so weit wir Ihnen ausdrücklich unter Verzicht unserer Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die Lieferung des vorrätigen von uns im Recycling-Verfahren hergestellten RC-Mineralgemisches sowie ab unserem Zwischenlager vorrätigen Schüttgüter wie:
Natursande, Kieskörnungen, Splitte, Schotter, Lava, Mutterboden u.ä..
Mündliche und telefonische Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Vertragsausschluß, Lieferumfang, Zusicherungen
- Mündliche Angebote und mündliche Aufträge sowie alle etwaigen mündlichen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
- Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Angebot und Prospekte ist nur Leistungsbeschreibung. Sie enthält keine Zusicherung von Eigenschaften.
- Bestimmte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
§ 4 Preise
Angebotene Preise verstehen sich ohne Kosten der Versendung, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Zu den angebotenen Preisen wird in jedem Fall bei Inlandslieferungen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung zusätzlich berechnet.
§ 5 Lieferzeit
- Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Geraten wir in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen nicht Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen. - Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
- Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer (Vor)-Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne daß dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden.
- Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von vorgenannten Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
§ 7 Gefahrenübergang und Entgegennahme
- Die bestellten Materialien (Sand, Kies, RC-Mineralgemische) sind unverzüglich abzunehmen.
Bei von uns übernommener Anlieferung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere Weisung des Kunden vorliegt. - Mit der Übergabe der zu liefernden Materialien an den Kunden oder an die mit der Ausführung der Anlieferung beauftragten Fuhrunternehmer geht die Gefahr auf den Kunden über. Erhält der Fuhrunternehmer an der Anlieferungsstelle keine Abladeweisung, so ist er berechtigt, die Materialien dort an geeigneter Stelle abzuladen. Dies gilt auch dann, wenn an der Baustelle niemand angetroffen wird.
- Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 3 Werktagen die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung
- Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätesten aber innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. In jedem Falle sind Mängel vor Einbau des Mineralgemisches bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw. nach Verbindung und Vermischung des Mineraliengemisches mit anderen Gegenständen wie auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.
Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. - Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung von fehlerfreien Materialien oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
- Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Grundsätzlich sind mehrere Nachbesserungsversuche zulässig, sofern der Kunde nicht geltend macht, daß ihm dies nicht zumutbar ist oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, wenn nicht Kardinalpflichten betroffen sind.
- Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Mineralgemische entstehen.
§ 9 Haftung
- Soweit die vorstehenden Klauseln keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadenersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung, unerlaubte Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlagen oder schlechte Erfüllung der Nachbesserung usw.) ausgeschlossen, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer Kardinalpflicht zur Last fällt. Der Haftungsausschluß bezieht sich auf sämtliche Schadenarten, wie Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein deckungspflichtiger Sachverhalt vorliegt und unsere Haftpflichtversicherung, der die allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zugrunde liegen, uns – maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme – von der Haftung freistellt. Die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung teilen wir dem Kunden auf Verlangen mit.
- Soweit wir für aufgetretene Schäden im Bereich der leichten Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, ist unsere Schadensersatzpflicht der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.
- Die Regelung über unsere Haftung dieses Paragraphen gilt auch, wenn die gelieferten Waren vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen, Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten, -insbesondere Anleitungen für Verwendung der Mineralgemische- nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
- Im übrigen stehen wir dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. Ein Beratungsvertrag wird von uns allerdings nur schriftlich und gegen ein besonderen Entgelt vereinbart.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Mineralien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer unserer Saldoforderung.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns ausdrücklich Mitteilungen zu machen.
- Sofern die gelieferten Mineralien nicht mit einem Grundstück verbunden werden, erfolgt die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeiteten Mineralien gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen (einschließlich der Vorbehaltsware) verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung in anderen Fällen als § 946 BGB, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.
- Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Stoffen verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde Vorbehaltsware veräußert, die mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
- Der Kunde ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen. - Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die gelieferten Waren vom Kunden herausverlangen.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
- Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 11 Zahlung
- Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe nachweisbarer Sollzinsen eines (von uns in Anspruch genommenen) Kontokorrentkredites berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.
- Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber, unter Ausschluß unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, an. Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum, Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
- Hat uns ein Kunde eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt, erlöschen unsere Eigentumsvorbehalte erst nachdem ein Widerrufsrecht der Lastschrift nicht mehr besteht.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 12 wirtschaftliche Auskünfte unserer Kunden
Unsere Kunden/Anlieferer sind verpflichtet, unserem Unternehmen kostenlos schriftliche Auskünfte/Unterlagen über ihre aktuelle wirtschaftliche Situation vor einer Abholung von Material zur Verfügung zustellen.
Von unserem Unternehmen können jederzeit gefordert werden:
- aktuelle Selbstauskunft der SCHUFA, Wiesbaden,
- aktuelle Bank-/Sparkassenauskunft über die Zahlungsfähigkeit
- aktuelle Auskunft von CREDITREFORM oder einer anderen gleichwertigen Gesellschaft.
Die Auswahl der Unterlagen bleibt unserem Unternehmen überlassen.
Die Abholung von Material auf unserem Betriebsgelände kann von uns zurückgewiesen werden, wenn die oben genannten Unterlagen uns nicht zur Verfügung stehen.
Auch während einer Abholungsphase können die oben genannten Unterlagen von uns jederzeit angefordert werden; fehlende – für uns kostenlose – Unterlagen (Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation) berechtigen uns jederzeit, die Geschäftsbeziehung ruhen zu lassen oder einzustellen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-Rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Siegburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und den Abschluß solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) finden keine Anwendung.
§ 14 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen den am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
gez. Geschäftsleitung